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Start der EnEV 2009: Donnerstag, 01.10.2009

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Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2007?
Welche Fassung der EnEV gilt für Bauvorhaben? Ist es die aktuelle EnEV 2007 oder bereits die neue, verschärfte EnEV 2009? Was ändert sich durch die novelliert EnEV 2009 für Neubau und die Änderungen, Anbauten und Umbauten im Baubestand?

Was ändert sich im Neubau? Verschärfte Anforderungen erfüllen
Wer als Bauherr oder als beauftragter Fachmann ein neues Wohnhaus oder Nichtwohngebäude plant und baut muss die gesteigerten Ansprüche der EnEV 20009 beachten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung ist nun um fast ein Drittel - also 30 Prozent (%) gesunken. Der Wärmeschutz ist nach wie vor die zweite Grundforderung auch der EnEV 2009. Parallel zum geminderten zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf ist der erforderliche Wärmeschutz der Gebäudehülle ist um ca. 15 Prozent gestiegen. Als Maßstab gelten nach wie vor die U-Werte der Außenbauteile, die die wärmeabgebende Gebäudehülle bilden.

Was ändert sich im Baubestand? Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten
Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV-Anforderungen nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils eine gewisse Größe überschreitet. NEU: Maßgeblich ist allerdings nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN ORIENTIERUNG.

Als Beispiel: Wenn ein Eigentümer unter einem Fünftel (20 Prozent) einer Bauteilfläche mit der gleichen Orientierung im Sinne der EnEV 2007 saniert, muss er die EnEV 2007 nicht beachten, wenn die Baumaßnahme unter diese Verordnungs-Fassung fällt. Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle an, wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10 Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.

Als Beispiel: Wer als Eigentümer mehr als ein Zehntel der gesamten Außenfassade seines Bestandsgebäudes im Sinne der EnEV 2009 saniert, muss die neuen Höchstwerte für den Wärmeschutz berücksichtigen, wenn die Baumaßnahme unter den Geltungsbereich der EnEV 2009 fällt.

Was ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?
Nach wie vor werfen Fachleute, Bauherren und Eigentümer der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, dass die Anforderungen in der Praxis nicht genügend eingehalten und überprüft werden. Seitdem die KfW-Förderdatenbank allerdings nun die EnEV-Nachweise (Energieausweise) überprüft und ggf. auch die Fördergelder zurückverlangt - wenn der Nachweis mit der gebauten Realität nicht übereinstimmt - hat sich der Stellenwert der EnEV-Nachweis verbessert.
Bezirksschornsteinfegermeister überprüft im Bestand
Was manche Bundesländer bereits umgesetzt haben, gilt nun durch die EnEV 2009 bundesweit: Der Bezirkschornsteinfegermeister hilft die Nachrüstpflichten in Bestandsgebäuden zu orten. Er mahnt sie an und überprüft, ob sie den EnEV-2009-Anforderungen entsprechen. Dieser Neuerung - auch in der Presse vielfach debattiert - widmet die EnEV 2009 einen neuen Paragraphen 26 b (Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters). Bei der Feuerstättenschau sieht der Bezirksschornsteinfegermeister sich gemäß EnEV 2009 die Heizkessel im Bestand an sowie die Dämmung der Rohrleitungen. Wenn der Eigentümer eine neue Heizungsanlage installiert, überprüft der Bezirkschornsteinfegermeister auch ob er alle Anforderungen der EnEV 2009 in Bezug auf die Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen erfüllt hat.