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AGBs

 

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere
Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen
wie z. B. Vorschläge und Beratungen). Montagen und Kundendienstleistungen
erfolgen zu unseren Montage- und Kundendienstbedingungen.
1.2 Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen,
es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle
sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden),
ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.
1.4 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte
Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen,
Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen)
ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
1.5 Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir - ausschließlich
zu Geschäftszwecken - ihre personenbezogenen
Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie
gelten ab Werk bzw. Lager. Ab einem Bestellwert in
Höhe von mehr als € 3.000,— erfolgt die Lieferung im
Inland frei Lieferanschrift des Bestellers. Bei Bestellungen
bis zur Höhe von € 3.000,— erfolgt ein pauschaler Mindermengenaufschlag
für Rollgeld und Verwaltungskosten in
Höhe von € 150,—. Für Baustellenanlieferung mit
Hebebühne wird eine zusätzliche Kostenpauschale in Höhe
von € 150,— berechnet.
2.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten,
behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer
Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen
von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen
bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute
Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung
nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb
von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag
zu lösen.
2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart
sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
2.4 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der
bestätigten Mengen.
2.5 Teillieferungen werden gesondert berechnet,

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind bis zum 15. des der Lieferung folgenden
Monats ohne Abzug zu begleichen.
Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet,
an dem wir über den Betrag verfügen können.
3.2 Sofern keine früheren Rechnungen offen stehen,
vergüten wir bei Vorauszahlung 3 %, bei Zahlungen innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto
vom Nettoverkaufspreis der Ware (ausschließlich der Kosten
für Verpackung, Fracht, Versicherungsgebühren und
dergleichen).
3.3 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung und – ebenso wie Schecks - nur
zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer
Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bei
Wechselzahlung besteht keine Skontoberechtigung.
Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen
und sofort zur Zahlung fällig.
3.4 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen
des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten
und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
3.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.6 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder
Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der
Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung
der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen,
welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern
geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen
- auch im Falle einer Stundung - sofort fällig.
Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen.
3.7 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt
(Vorbehaltsware). Das Eigentum geht
erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen)
aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen
auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
4.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem
Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem
Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus
erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen
Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der
Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache
ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren.
4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen
Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder
(z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages)
verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung
nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an
uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form
erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware
sind dem Kunden nicht gestattet.
4.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder
jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts
durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen
und Factoring-Verträgen, hat uns
der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und
unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns
gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist
uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt,
ohne vom Vertrag zurückzutreten die Herausgabe der Vorbehaltsware
zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte
den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen,
ganz gleich, wo sie sich befi ndet. Der Kunde
ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu
verpfl ichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Sowohl das Herausgabeverlangen als auch die
Rücknahme der Vorbehaltsware gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
4.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der
Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher
aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung
der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung,
Einbau in ein Gebäude) entstehen.
4.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer
Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit
der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen,
an denen Rechte Dritter bestehen und/oder
im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen
durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung
auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
4.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem
Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung
widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden
die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an
uns aufzufordern.
4.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen
den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind
wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender

5. Lieferung
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager für Rechnung
des Kunden unfrei, und zwar bei Bahnversand bis
zu der der Verwendungsstelle nächstgelegenen Bahnstation,
bei Lastwagenversand bis zur Verwendungsstelle, nicht abgeladen,
vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist auf
für Lastkraftfahrzeuge witterungsunabhängig befahrbaren
Straßen zugänglich.
5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw.
sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen.
Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im
Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
5.3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort
beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der
Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen
zu lassen.

6. Lieferzeit und Lieferungshindernisse
6.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen
mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller
sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung
des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes
gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und
Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der
Absendung ab Werk bzw. Lager.
6.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspfl ichten
(z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung
der Annahme), so sind wir nach fruchtloser
Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen
selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch
nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt
hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen
Pfl ichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen. 6.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist
rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es
sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung
ist durch uns zu vertreten.
6.4 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen
und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von
uns nicht zu vertretende unvorhergesehenen Umstände
gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten
Umstände während Verzuges oder bei
einem Unterlieferanten eintreten.
6.5 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten
Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung
binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten
oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen.
Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Verrag
zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
6.6 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig,
sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten
und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden;
damit gilt die Ware als abgenommen.

7. Rücknahme
7.1 Die Rücknahme von Material aus unseren Lieferungen ist
ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist.
7.2 Im Falle einer Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungspauschale
in Höhe von 20% des Nettoverkaufspreises, jedoch
mindesten Euro 50,00 . Sollte uns im Einzelfall ein
höherer Aufwand entstehen, behalten wir uns dessen
Berechnung vor.

8. Mängelansprüche
8.1 Wir leisten Gewähr, dass der Liefergegenstand frei von
Mängeln entsprechend der Produktbeschreibung oder
dem jeweiligen Stand der Technik ist. Änderungen in der
Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit
noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen,
bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu
einer Mängelrüge.
Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit
des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
8.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des
Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als
wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als
solche erklärt haben.
Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der
Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir
sie veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund
einer solchen Aussage nur dann geltend
gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung
des Kunden tatsächlich beeinfl usst hat.
Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen,
der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen
übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie
verpfl ichten ausschließlich den Lieferanten, der diese
Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt
unberührt.
8.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind
ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von
2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich,
spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung
zu melden.
8.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder
entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheitwerden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener
Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung
oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung).
Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten
dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder
werden Veränderungen oder Reparaturen an dem
bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von
der Mängelhaftung befreit.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie
nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen
Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung
der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
(Ziffer 8.4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt
vom Vertrag (Ziffer 8.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an
einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde.
Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb
des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert
wurde.
8.7 Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit
obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben
die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu
beachten, die in den VDI-Richtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen
der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung
festgelegt sind. Im Übrigen sind unsere jeweils
gültigen Arbeitsblätter maßgebend.
8.8 Schäden, die durch Nichteinhaltung unserer Vorschriften
und Bedingungen für Installation, Montage, Inbetriebnahme,
Behandlung, Bedienung oder Wartung
oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der
vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-,
Stromarten und -spannungen, durch falsche Brennerwahl
oder -einstellung oder unzweckmäßige Ausmauerungen
eintreten, begründen keine Mängelansprüche. Das Gleiche
gilt bei Überlastung, Korrosion und Steinablagerungen,
es sei denn, wir haften für derartige Schäden aus Ziffer 9.
8.9 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten , soweit nicht
das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, die nachstehenden
Fristen:
• 5 Jahre:
Sieger-Erzeugnisse: Heizkessel, Speicher-Wassererwärmer,
Sonnenkollektoren, Flachheizkörper.
Hiervon ausgenommen sind Regelgeräte, Armaturen,
Elektrospeicher, Elektroteile und -zubehör sowie
Brenner.
• 2 Jahre:
Alle übrigen Erzeugnisse (einschließlich Wärmepumpen,
Regelgeräte, eingebaute Armaturen, Elektrospeicher,
Elektroteile und -zubehör sowie Brenner).
• 1 Jahr:
Ersatzteile.
Die vorgenannten Fristen beginnen jeweils am Tage
unserer Lieferung.
Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme
einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
8.10 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt
sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles (z. B. Dichtungen,
Brennraumeinbauten und -auskleidungen) aus dessen
Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche
Lebensdauer).
Diese kann deutlich kürzer sein als die in Ziffer 8.9 genannten
Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles
nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird,
begründet dies keine Mängelansprüche.
8.11 Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher
Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die
Funktion, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung
enthalten sind oder gesondert vereinbart
wurden.
Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit
eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend
zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, werden wir den
Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener
Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung
oder Lieferung von mangelfreier Software beheben
(Nacherfüllung). Im Falle eines Rechtsmangels können
wir anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten.
8.12 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitergehende
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind
ausgeschlossen.
8.13 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über
unsere Lieferverpfl ichtung hinaus Planungshilfen übernommen
haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere
nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer
Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende
Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir
nicht gemäß Ziffer 9 haften.

9. Haftung
9.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
(§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher
oder außervertraglicher Pfl ichten (z.B. wegen
Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit,
• wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels
oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
• nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden
oder für Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen.
9.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspfl ichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem
Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf
den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
9.3 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem
Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Siegen, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht
uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht
anzurufen.

11. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden
und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.

Siegen, März 2010
Sieger Heizsysteme GmbH